IEWC.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Verkaufsbedingungen
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Käufe
  3. Nutzungsbedingungen der Website

Verkaufsbedingungen
 

1. Angebotsprozess

Nach Ausstellung eines Angebots durch IEWC („Verkäufer“), kann der Käufer IEWC eine Bestellung übermitteln, in der die in dem Angebot von IEWC aufgeführten Waren und Preise beschrieben sind. Die Bestellung des Käufers kann nur von einem bevollmächtigten Vertreter von IEWC angenommen werden und muss einen Wert von mindestens 100,00 USD haben. IEWC kann eine vom Käufer erteilte Bestellung aus beliebigen Gründen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kreditprobleme, Mengen oder Bestimmungsorte, ganz oder teilweise ablehnen oder zurückweisen. Die in den Veröffentlichungen von IEWC (einschließlich Produktkatalogen und Broschüren) angegebenen Preise und sonstigen Informationen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden und bedürfen der Bestätigung durch ein konkretes Angebot. Diese Veröffentlichungen stellen kein Verkaufsangebot dar und dienen lediglich als allgemeine Informationsquelle.

 

2. Vertragsabschluss

Wenn IEWC die Bestellung des Käufers annimmt, verpflichtet sich IEWC zum Verkauf und der Käufer zum Kauf der in der Bestellung beschriebenen Waren gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“). IEWC stellt dem Käufer nach Annahme einer Bestellung des Käufers eine Auftragsbestätigung zur Verfügung, die diese Bedingungen enthält oder auf sie verweist. Das Angebot, die Bestellung, diese Bedingungen und die Auftragsbestätigung von IEWC bilden die Vereinbarung zwischen den Parteien (die „Vereinbarung“).

Ungeachtet der in der Auftragsbestätigung und der Bestellung von IEWC angegebenen Preise behält sich IEWC das Recht vor, diese Preise aufgrund von Schwankungen der Kosten für Kupfer und andere Rohstoffe sowie aufgrund von Änderungen der Marktbedingungen zu ändern. IEWC wird den Käufer so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Versand der Bestellung, schriftlich über Preisänderungen informieren.

 

3. Ablehnung zusätzlicher Bedingungen

IEWC stimmt keinen Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen dieser Bedingungen durch den Käufer zu. Wenn der Käufer auf diese Bedingungen mit einem Dokument antwortet, das von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen enthält, gelten die zusätzlichen Bedingungen als abgelehnt und werden nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien, es sei denn, IEWC stimmt ihnen schriftlich zu.

 

4. Eigentumsvorbehalt und Versand

IEWC versendet die Waren an die Adresse und gemäß den Versandangaben, die der Käufer in der Bestellung angegeben hat. Das Eigentum und die Gefahr für die Waren gehen an den Käufer FOB Verkäufer über, sofern nicht zuvor schriftlich etwas anderes mit IEWC vereinbart wurde. IEWC wird sich in wirtschaftlich angemessener Weise bemühen, die Waren innerhalb der vom Käufer gewünschten Fristen zu versenden, garantiert jedoch nicht die Einhaltung dieser Fristen und haftet nicht für Versandverzögerungen. IEWC verpflichtet sich, den Käufer innerhalb einer angemessenen Frist über den neuen voraussichtlichen Versandtermin zu informieren, sollte es zu einer Versandverzögerung kommen. Bei Artikeln, die nachbestellt wurden, kann IEWC den Versand vornehmen, sobald das Produkt verfügbar ist, ohne den Käufer darüber zu informieren.

 

5. Über-/Unterläufe

Alle längenbasierten Produkte unterliegen einer Mengentoleranz, wobei IEWC sich das Recht vorbehält, 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern.

 

6. Bezahlung für Waren

Nach Versand einer Bestellung stellt der Verkäufer dem Käufer eine Rechnung aus. IEWC legt für jeden Käufer Kreditbedingungen fest, die die Zahlungsfristen für den Verkäufer regeln. Diese Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Der Käufer verpflichtet sich, jede Bestellung in US-Dollar zu bezahlen, sofern IEWC nichts anderes schriftlich vereinbart hat. Der Käufer verpflichtet sich, Rechnungen ohne Recht auf Aufrechnung vollständig zu bezahlen. IEWC kann nach eigenem Ermessen mit dem Käufer Gespräche über die Möglichkeit der elektronischen Rechnungsstellung und des Zahlungseingangs per elektronischer Überweisung aufnehmen. Überfällige Rechnungen können mit monatlichen Zinsen bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze verzinst werden.

 

7. Zahlung für Transport & Steuern

Zusätzlich zum angegebenen Preis verpflichtet sich der Käufer, alle Versandkosten gemäß der vom Käufer gewählten Versandart sowie alle anfallenden Umsatz-, Nutzungs-, Zoll-, Verbrauchs-, Mehrwert- oder ähnlichen Steuern zu tragen. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Bestimmungsort des Produkts maßgebend.

Bei Bestellungen, die außerhalb der Vereinigten Staaten geliefert werden sollen, ist der Käufer für die Organisation der Lieferung und die Zahlung der Versandkosten, Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Steuern/Mehrwertsteuer verantwortlich, sofern diese anfallen.

 

8. Auswirkungen der Nichtbezahlung von Rechnungen

IEWC behält sich das Recht vor, seine Verpflichtungen zum Verkauf oder zur Lieferung von Waren, die Gegenstand einer angenommenen Bestellung sind, auszusetzen, zukünftige Bestellungen abzulehnen und die weitere Lieferung von Waren an den Käufer einzustellen, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. IEWC behält sich ferner das Recht vor, die Kreditbedingungen zu ändern, wenn die Bonität oder die Zahlungshistorie des Käufers dies rechtfertigt.

 

9. Stornierung

Auftragstornierungen unterliegen Stornierungsgebühren oder Wiederauffüllungsgebühren, die von IEWC als angemessen erachtet werden, um alle vor der Stornierung des betreffenden Auftrags entstandenen Kosten und Aufwendungen zu decken. Stornierungsgebühren oder Wiederauffüllungsgebühren können unter anderem alle Kosten und Ausgaben umfassen, die bei der Herstellung oder Beschaffung der Waren (sowohl fertiggestellt als auch in Bearbeitung) entstanden sind, sowie die Kosten für alle Artikel und Sonderwerkstoffe, die für eine solche Bestellung beschafft wurden. Stornierungsgebühren können dem tatsächlichen Verkaufspreis der Waren oder dem Preis für die Wiederauffüllung der Waren entsprechen. Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen können unter keinen Umständen vom Käufer geändert oder storniert werden.

 

10. Annahme der Ware; Rücksendungen

Der Käufer verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Erhalt der Ware zu benachrichtigen, wenn er nicht konforme Ware erhalten hat, und alle wesentlichen Fakten, die dem Käufer zu diesem Zeitpunkt bekannt sind, anzugeben. Unterlässt der Käufer diese Mitteilung innerhalb der Frist von dreißig (30) Tagen, gilt die Ware als vom Käufer vorbehaltlos angenommen.

Rücksendungen aus beliebigen Gründen unterliegen den Rückgabebedingungen von IEWC..


11. Ausdrückliche beschränkte Garantie

IEWC garantiert: (i) dass es über einen klaren Eigentumsanspruch an den an den Käufer gelieferten Waren verfügt, (ii) dass es nach bestem Wissen und Gewissen keine Produkte verkauft, die die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen, und (iii) dass die gelieferten Waren den veröffentlichten Spezifikationen und/oder der Auftragsbestätigung entsprechen. Der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers bei Verletzung dieser ausdrücklichen beschränkten Gewährleistung besteht in der Rücksendung des Produkts an IEWC zum Ersatz. Ist IEWC nach eigenem Ermessen nicht in der Lage, einen Ersatz zu liefern, besteht der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers in der Rückerstattung des Kaufpreises für die Waren.

 

12. Haftungsausschluss

MIT AUSNAHME DER IN ABSATZ 10 AUSDRÜCKLICH FESTGELEGTEN BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNGEN GIBT IEWC KEINE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE WAREN, DIE GEGENSTAND EINER VON IEWC ANGENOMMENEN BESTELLUNG SIND. IEWC LEHNT AUSDRÜCKLICH ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE WAREN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER HANDÄNGTE UND HANDBRÄUCHE, DER VERLETZUNG VON GEISTIGEM EIGENTUM ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

 

13. Haftungsbeschränkung. Schadensersatzbegrenzung

  1. 1. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET IEWC GEGENÜBER DEM KÄUFER ODER DRITTEN FÜR FOLGESCHÄDEN, ZUFÄLLIGE, INDIREKTE, STRAFRECHTLICHE ODER BEDINGTE SCHÄDEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE AUS VERTRAGSBRUCH, GEWÄHRLEISTUNG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG) ODER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGEN IN BEZUG AUF VON IEWC VERKAUFTE WAREN ODER VERPFLICHTUNGEN, HANDLUNGEN ODER UNTERLASSUNGEN IM ZUSAMMENHANG DAMIT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER ALLGEMEINGÜLTIGKEIT DES VORSTEHENDEN HAFTET IEWC NICHT FÜR SCHÄDEN AN EIGENTUM ODER PERSONEN, STRAFEN, BESONDERE ODER STRAFRECHTLICHE SCHÄDEN, SCHÄDEN AUS ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINNAHMEN, NUTZUNGSAUSFALL VON WAREN ODER DAMIT VERBUNDENEN AUSRÜSTUNGEN, KAPITALKOSTEN, KOSTEN FÜR ERSATZWAREN, EINRICHTUNGEN ODER DIENSTLEISTUNGEN ODER FÜR ANDERE ARTEN VON WIRTSCHAFTLICHEN VERLUSTEN ODER FÜR ANSPRÜCHE DER KUNDEN DES KÄUFERS ODER DRITTER FÜR SOLCHE SCHÄDEN.

  2. 2. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON IEWC GEGENÜBER DEM KÄUFER AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG DIE BETRÄGE, DIE DER KÄUFER AN IEWC FÜR DIE WAREN IM RAHMEN EINES GELTENDEN KAUFVERTRAGS BEZAHLT HAT.
 

14. Force Majeure

IEWC ist nicht verpflichtet, Leistungen gemäß dieser Vereinbarung zu erbringen, und haftet nicht für Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, zufällige Schäden, indirekte Schäden, Strafschadensersatz, bedingte Schäden oder besondere Schäden für entgangenen Gewinn), wenn die Erfüllung der Vereinbarung oder einer angenommenen Bestellung durch IEWC durch Streiks, Arbeitsniederlegungen oder andere Maßnahmen von Arbeitnehmern, Handlungen oder Unterlassungen einer Regierungsbehörde oder des Käufers, Aufstände oder Unruhen, Krieg, Terrorismus, Embargos, Mangel an Eisenbahnwaggons, Transportunfälle oder -verzögerungen, die Unmöglichkeit, erforderliche Arbeitskräfte, Materialien oder Fertigungsanlagen zu den üblichen Bedingungen von den üblichen Bezugsquellen zu beziehen, Störungen im Fertigungsprozess, Unterbrechungen der Lieferkette, höhere Gewalt und/oder Naturereignisse, Brände, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantänebeschränkungen oder andere Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von IEWC liegen, unabhängig davon, ob sie den oben genannten Ursachen ähnlich sind oder nicht. Tritt eine solche Verzögerung ein, verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum, der erforderlich ist, um die Verzögerung auszugleichen.

 

15. Kündigung aus wichtigem Grund

  1. IEWC hat das Recht, eine angenommene Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu stornieren.

  2. Wenn IEWC gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt, ist der Käufer verpflichtet, IEWC schriftlich über den Verstoß unter Angabe der mutmaßlichen Vertragsverletzung zu informieren. IEWC hat ab dem Datum der Inverzugsetzung dreißig (30) Tage Zeit, um den Verstoß zu beheben. Wenn IEWC den Verstoß nicht innerhalb dieser dreißigtägigen Frist behebt, kann der Käufer die Bestellung gemäß dieser Vereinbarung stornieren.
 

16. Einhaltung von Gesetzen

Der Käufer erklärt, dass er nach seinem besten Wissen alle geltenden Einfuhr-/Ausfuhrgesetze einhält. Der Käufer ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften und -bestimmungen, Einfuhr-/Ausfuhrgesetze und aller anderen geltenden Gesetze aller Behörden verantwortlich, die für den Käufer oder die Waren zuständig sind. Der Käufer darf IEWC nicht als Versender oder Ausführer im Zusammenhang mit dem Export von bei IEWC gekauften Waren angeben.

 

17. Verzicht

Der Verzicht der IEWC auf eine Bestimmung oder ein Recht aus diesem Vertrag in einem Fall gilt nicht als Verzicht auf eine Bestimmung oder ein Recht in einem späteren Fall.

 

18. Geltendes Recht/Gerichtsstand

Der Käufer erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass diese Bedingungen den Gesetzen des Bundesstaates Wisconsin unterliegen, unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnormen. Die staatlichen und bundesstaatlichen Gerichte von Waukesha County, Wisconsin, sind ausschließlicher Gerichtsstand und Gerichtsort für alle Klagen, die aufgrund dieser Vereinbarung erhoben werden. Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf von 1980 auf die hierunter fallenden Transaktionen keine Anwendung findet.

 

19. Streitbeilegung

Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand alle Ansprüche, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Unstimmigkeiten (jeweils eine „Streitigkeit“) zwischen den Parteien oder ihren jeweiligen Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolgern, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder einem gemäß dieser Vereinbarung abgeschlossenen Dokument oder einer der hierin vorgesehenen Transaktionen ergeben, unverzüglich beizulegen. Wenn die Parteien die Streitigkeit nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der ersten Mitteilung der Streitigkeit beilegen können, wird die Streitigkeit zur Beilegung an die Judicial Arbitration and Mediation Services („JAMS“) oder deren Nachfolger („Mediation“) in Chicago, Illinois, weitergeleitet. Keine der Parteien darf eine verbindliche externe Beilegung der Streitigkeit anstreben oder ist dazu berechtigt, es sei denn, die Parteien konnten die Streitigkeit nicht wie in diesem Abschnitt dargelegt gütlich beilegen, und auch dann nur in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt dargelegten Verfahren.

 

20. Kommunikation

Alle erforderlichen oder erteilten Mitteilungen oder Zustimmungen müssen (i) schriftlich, (ii) in englischer Sprache, (iii) entweder persönlich übergeben oder per Fax, E-Mail oder per Luftpost erster Klasse versandt und (iv) an die in der Bestellung angegebene Adresse der empfangenden Partei oder an eine andere Adresse gesandt werden, die diese Partei der anderen Partei von Zeit zu Zeit durch Mitteilung bekannt gibt. Alle Mitteilungen werden (i) bei persönlicher Zustellung, (ii) bei Bestätigung des Empfangs bei Übermittlung per Fax oder E-Mail oder (iii) drei (3) Tage nach Versand der Mitteilung wirksam.

 

21. Keine Drittbegünstigten

Diese Vereinbarung gewährt und beabsichtigt keine Rechte oder Rechtsmittel an andere Personen als den Käufer und IEWC.

 

22. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleibt die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt und diese Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie dem ursprünglichen Willen der Parteien so weit wie möglich entspricht.

 

23. Gesamte Vereinbarung

Die Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzt alle damit zusammenhängenden Gespräche oder Dokumente sowie alle vorherigen Vereinbarungen. Alle Bedingungen einer Bestellung oder eines anderen Dokuments, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vorgelegt werden und die über die hierin enthaltenen Bedingungen hinausgehen oder ihnen widersprechen, werden von IEWC abgelehnt, sind für IEWC nicht bindend und haben keine Gültigkeit oder Wirkung. Diese Vereinbarung kann nicht geändert werden, und IEWC lehnt alle Gegenangebote des Käufers ausdrücklich ab. Alle Änderungen oder Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen und von IEWC unterzeichnet werden.

 

24. Gegenstücke

Diese Vereinbarung kann in einem oder mehreren elektronischen Gegenstücken ausgefertigt werden, von denen jedes als Original gilt und die zusammen eine einzige Vereinbarung bilden.

 

25. Bauprodukteverordnung (CPR)

IEWC hat für viele Produkte, die speziell für die Verwendung im Bauwesen in der Europäischen Union entwickelt wurden, die Zertifizierung gemäß der Bauprodukteverordnung (CPR) erhalten. Für alle diese Produkte verfügt IEWC über das Leistungsdokument (DOP) des Originalherstellers, das jedem Käufer auf Anfrage für seine eigenen Unterlagen zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus sind alle Produktverpackungen gemäß den CPR-Normen gekennzeichnet und etikettiert, einschließlich des Herstellernamens, des Herstellungslandes, der DOP-Nummer und der CE-Kennzeichnung. IEWC bestätigt hiermit, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte den CPR-Normen gemäß den Zertifizierungen der Originalhersteller entsprechen.





Allgemeine Geschäftsbedingungen für Käufe

Alle Bestellungen enthalten die folgenden Bedingungen zwischen IEWC Holdings Corp. und ihren Tochtergesellschaften („Käufer“) und dem Verkäufer („Lieferant“) (jeweils einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet).

1. Kauf

Der Käufer verpflichtet sich, vom Lieferanten bestimmte Waren („Waren“) zu den in der Bestellung („Bestellung“) angegebenen Preisen und Bedingungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) (die Bestellung und die AGB werden zusammen als „Vertrag“ bezeichnet) zu kaufen. Mit der Annahme einer Bestellung des Käufers akzeptiert der Lieferant diese AGB. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Inhalt der Bestellung ist der Inhalt der Bestellung maßgebend.

 

2. Ablehnung zusätzlicher Bedingungen

TDiese Bedingungen bilden zusammen mit der Vorderseite der Bestellung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Käufer stimmt keinen Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen dieser Bedingungen durch den Lieferanten zu. Wenn der Lieferant auf eine Bestellung mit einem Dokument antwortet, das von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen enthält, gelten die zusätzlichen Bedingungen als abgelehnt.

 

3. Preis

Nach endgültiger Abnahme der Waren durch den Käufer verpflichtet sich der Käufer, dem Lieferanten den auf der Vorderseite der Bestellung angegebenen Kaufpreis („Preis“) in US-Dollar oder einer anderen von beiden Parteien vereinbarten Währung zu zahlen. Der Preis umfasst alle Verpackungs-, Lager-, Transport- und Lieferkosten, Einfuhr-/Ausfuhrzölle und -abgaben sowie alle anwendbaren Steuern auf den Verkauf der Waren und Dienstleistungen, Mehrwert-, Nutzungs- oder ähnliche Steuern und Abgaben, die an Bundes-, Landes- oder lokale Steuerbehörden zu entrichten sind („Steuern“). Der Lieferant verpflichtet sich, alle vom Käufer zu entrichtenden Steuern in jeder Rechnung gesondert auszuweisen. Der Lieferant sichert dem Käufer zu und gewährleistet, dass der dem Käufer angebotene und in der Bestellung angegebene Preis nicht höher ist als der Preis, den der Lieferant anderen Kunden für ähnliche Mengen von Waren berechnet. Der Lieferant bietet ein Mengenrabatt-/Rabattprogramm auf der Grundlage des jährlichen Produktkaufs durch den Käufer an. Die Einzelheiten des Programms sind zwischen dem Lieferanten und dem Käufer zu vereinbaren und können jährlich verlängert werden.

 

4. Zeit ist von entscheidender Bedeutung

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die Zeit bei der Lieferung der Waren, die Gegenstand einer Bestellung sind, von entscheidender Bedeutung ist. Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich die Lieferung verzögert oder wenn der Lieferant den in der Bestellung angegebenen Liefertermin nicht einhalten kann. Der Käufer behält sich das Recht vor, eine Bestellung zu stornieren, wenn er vom Lieferanten eine Mitteilung über eine Verzögerung der Lieferung der Waren erhält.

 

5. Stornierung

Der Käufer kann diese Bestellung jederzeit vor dem Versanddatum der Waren durch den Lieferanten stornieren, indem er dem Lieferanten eine schriftliche Stornierungsmitteilung zukommen lässt, es sei denn, der Käufer und der Lieferant haben eine andere Stornierungsregelung vereinbart, die in der Bestellung des Käufers ausdrücklich festgelegt ist.

 

6. Lieferungen

Der Lieferant versendet die Waren in einer für den Versand, die Lagerung und die Aufbewahrung geeigneten Verpackung und einschließlich aller für die Verwendung, Wartung und Instandhaltung erforderlichen Unterlagen an den Käufer „F.O.B. Bestimmungsort“ zu dem in der Bestellung angegebenen Datum, sofern in der Bestellung des Käufers keine anderen Bedingungen angegeben sind. Das Eigentum und das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren gehen mit dem Erhalt durch den Käufer auf den Käufer über. Der Lieferant behält keine Sicherungsrechte an den Waren und liefert die Waren frei von Pfandrechten und Belastungen. Der Käufer kann nicht konforme, beschädigte oder verspätete Lieferungen auf alleinige Kosten des Lieferanten zurückgeben oder ablehnen, und der Lieferant trägt das Verlustrisiko bis zur vorbehaltlosen schriftlichen Abnahmeerklärung des Käufers.

 

7. Zahlung

Nach Annahme der Waren zahlt der Käufer dem Lieferanten den Preis innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Rechnungsdatum, sofern zwischen dem Lieferanten und dem Käufer keine anderen Bedingungen vereinbart wurden. Der Käufer kann die Zahlung des Preises ganz oder teilweise zurückhalten, kürzen oder aufrechnen, wenn der Lieferant gegen diese Bedingungen verstößt.

 

8. Warenprüfung

Der Käufer hat das Recht, die Ware bei Erhalt zu prüfen. Stellt der Käufer bei der Prüfung fest, dass die gesamte oder ein Teil der erhaltenen Ware nicht der Garantie entspricht, kann er die Ware auf alleinige Kosten des Lieferanten zurückweisen. Der Käufer verpflichtet sich, die Zurückweisung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen und die Ware auf Kosten des Lieferanten aufzubewahren.  Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren vor dem Versand zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der Bestellung entsprechen und der Garantie entsprechen.

 

9. Erklärungen des Lieferanten

Der Lieferant sichert dem Käufer zu, dass: (i) der Lieferant alle Rechte, Titel und Interessen an den Waren besitzt, die für die Lieferung der Waren an den Käufer erforderlich sind, frei von jeglichen Pfandrechten oder Belastungen; (ii) die Waren keine Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzen oder gegen diese verstoßen; (iii) keine Rechtsstreitigkeiten, Forderungen oder Ansprüche in Bezug auf die Waren, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, anhängig sind oder drohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen Fahrlässigkeit, Produkthaftung, verschuldensunabhängiger Haftung oder Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum; (iv) die Herstellung, der Verkauf und der Vertrieb der im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren allen geltenden internationalen, bundesstaatlichen, staatlichen und lokalen Gesetzen, Vorschriften, Bestimmungen und Verordnungen entsprechen; und (v) keine der Waren Konfliktmineralien im Sinne von Abschnitt 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act von 2010 („Konfliktmineraliengesetze“) enthalten.

 

10. Ausdrückliche beschränkte Garantie

Der Lieferant sichert dem Käufer zu und gewährleistet, dass die Waren, die Gegenstand dieser Bestellung sind, (i) handelsüblich sind; (ii) den Bedingungen dieser Bestellung entsprechen; (iii) den Spezifikationen des Käufers und allen Spezifikationszeichnungen, Entwürfen, Prototypen, Mustern, Katalogen oder anderen Marketingmaterialien entsprechen; (iv) frei von Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehlern sind; (v) für den vorgesehenen Zweck geeignet sind; und (vi) frei von Pfandrechten, Sicherungsrechten und Belastungen sind. (Zusammenfassend als „Gewährleistung“ bezeichnet). Die Gewährleistungsfrist beträgt: (a) die Gewährleistungsfrist des Herstellers oder (b) ein Jahr ab dem Datum der Lieferung der Waren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auf den Käufer, seine Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Kunden und andere Nutzer der Waren.

 

11. Rechtsbehelfe

Wenn die gemäß dieser Bestellung gelieferten Waren nicht der Gewährleistung entsprechen, hat der Käufer zusätzlich zu allen anderen ihm nach Gesetz oder Billigkeitsrecht zustehenden Rechten das Recht, nach eigenem Ermessen: (i) die Waren zurückzugeben und auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu erhalten; (ii) die Waren auf Kosten des Lieferanten an den Lieferanten zurückzusenden; (iii) eine Rückerstattung des Preises zu verlangen; oder (iv) die Waren ganz oder teilweise zu einem angepassten Preis zu behalten. In allen Fällen hat der Lieferant dem Käufer alle Kosten zu erstatten, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Handhabung und dem Transport der nicht konformen Waren entstanden sind, sowie alle zusätzlichen Kosten, die dem Käufer aufgrund der Nichtkonformität der Waren entstanden sind. Der Lieferant trägt alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der vom Käufer zurückgesandten Waren während des Transports. 

 

12. Rückruf

Im Falle eines Rückrufs der Waren trägt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen für diesen Rückruf, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für die Benachrichtigung der Kunden des Käufers, Rückerstattungen, Rücksendung der Waren, entgangenen Gewinn und sonstige Schäden, die durch den Rückruf entstehen. 

 

13. Geistiges Eigentum

Jede Partei besitzt oder hat eine Lizenz zur Nutzung ihrer jeweiligen Patente, Marken, Zeichnungen, Erfindungen, Urheberrechte, Muster, Verfahren, Designs, Designrechte, Geschäftsgeheimnisse, Spezifikationen, Bedienungsanleitungen, Technologien, Materialien, Know-how, Informationen, Daten, Verbesserungen und Schriften („geistiges Eigentum“), die vor Abschluss der Bestellung erstellt oder entwickelt wurden, einschließlich aller Modifikationen, Verbesserungen oder Änderungen an diesem bereits bestehenden geistigen Eigentum. Soweit bereits bestehende Materialien, die Eigentum des Lieferanten sind, in den Waren enthalten sind oder in Verbindung mit den Waren verwendet werden („bereits bestehendes geistiges Eigentum des Lieferanten“), gewährt der Lieferant dem Käufer ein weltweites, unwiderrufliches, nicht exklusives, übertragbares, gebührenfreies, unbefristetes Recht und die Lizenz, die Vorhandene IP des Lieferanten zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, vorzuführen, zu verbreiten und davon abgeleitete Werke zu erstellen, und seinen Kunden und deren Endnutzern dies zu gestatten.

 

14. IEWC-Qualitätsklauseln

  1. Alle Produkte, für die spezielle Ausrüstung oder Personalqualifikationen oder Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem erforderlich sind, werden in der Bestellung angegeben.

  2. Der Lieferant muss qualifiziertes Personal für die festgelegten Aufgaben einsetzen.

  3. Der Lieferant muss über ein registriertes Qualitätsmanagementsystem verfügen und die erforderlichen Registrierungen an die Qualitätsabteilung von IEWC übermitteln.

  4. Der Lieferant muss die Klauseln und Spezifikationen auf einer Bestellung vor dem Versand überprüfen und ihnen zustimmen.

  5. Der Lieferant muss Produktdaten mindestens fünf (5) Jahre nach der letzten Lieferung aufbewahren.

  6. Änderungen/Modifikationen an Produkten, die an IEWC geliefert werden, sind zulässig, sofern der Lieferant IEWC schriftlich darüber informiert und IEWC dies schriftlich bestätigt und genehmigt hat.

  7. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung von IEWC keine Änderungen oder Modifikationen an der Form, Passform, Funktion oder Beschreibung eines Produkts vornehmen oder den Herstellungsort ändern.

  8. Der Lieferant hat seine Subunternehmer und Lieferanten über die Bedingungen dieser Bestellung zu informieren und deren Einhaltung zu verlangen.
 

15. Bauprodukteverordnung (CPR)

IEWC hat für viele Produkte, die speziell für die Verwendung im Bauwesen in der Europäischen Union entwickelt wurden, die Zertifizierung gemäß der Bauproduktenverordnung (CPR) erhalten. Für alle diese Produkte verfügt IEWC über das Leistungsdokument (DOP) des Originalherstellers, das jedem Kunden auf Anfrage für seine eigenen Unterlagen zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus sind alle Produktverpackungen gemäß den CPR-Normen gekennzeichnet und etikettiert, einschließlich des Herstellernamens, des Herstellungslandes, der DOP-Nummer und der CE-Kennzeichnung. Wir bestätigen hiermit, dass diese ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte den CPR-Normen gemäß den Zertifizierungen der Originalhersteller entsprechen.

 

16. Luft- & Raumfahrt- sowie Verteidigungszulieferer

Die folgenden Anforderungen gelten für Zulieferer der Luft- und Raumfahrt sowie der Verteidigungsindustrie:

  1. Produktspezifikationen:  Die Lieferanten sind verpflichtet, die Produkte gemäß den von IEWC und ihren Kunden bereitgestellten Spezifikationen und Zeichnungen herzustellen. Die Lieferanten sind außerdem verpflichtet, die Produkte gemäß allen besonderen Kundenanforderungen herzustellen, die in der Bestellung von IEWC aufgeführt sind.

  2. Benachrichtigungen über nicht konforme Produkte und Produktänderungen: Wenn der Lieferant nach dem Versand des Produkts an IEWC feststellt, dass das Produkt fehlerhaft ist, muss er IEWC unverzüglich über das nicht konforme Produkt zusammen mit allen Informationen zur Nichtkonformität informieren. Nach Prüfung der Nichtkonformität wird IEWC eine Entscheidung treffen.

    Änderungen/Modifikationen an Produkten, die an IEWC geliefert werden, sind nur nach Genehmigung der Änderungsanforderungen durch die Beschaffungs- und Qualitätsabteilungen von IEWC zulässig. Wenn unsere Lieferanten Änderungen/Modifikationen an der Form, Passform oder Funktion eines Produkts wünschen, muss eine Beschreibung der geänderten Spezifikationen schriftlich unter Verwendung des IEWC-Formulars „Supplier Change Request Notification” (Mitteilung über Änderungsanforderungen von Lieferanten) an die Beschaffungsabteilung von IEWC übermittelt werden. Die Beschaffungsabteilung wird bei der Bearbeitung der Änderungsanforderung mit den zuständigen IEWC-Abteilungen (Vertrieb, Marketing und Qualitätssicherung) zusammenarbeiten.

    Eine Produktänderung/-modifikation umfasst unter anderem Änderungen der Zusammensetzung, der Strangkonstruktion, der Abschirmungskonstruktion, des Oberflächendrucks, der Zertifizierungen und der Aufmachungen. Bei Bedarf werden die Abteilungen IEWC Sourcing und Qualitätssicherung vor der Umsetzung der Änderung weitere Gespräche mit dem Lieferanten führen.

  3. Aufbewahrung von Unterlagen: Lieferanten sind verpflichtet, alle Unterlagen mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

  4. Recht auf Zugang zu den Einrichtungen des Lieferanten: Auf Verlangen von IEWC gewähren die Lieferanten IEWC und den Kunden von IEWC sowie den Aufsichtsbehörden Zugang zu den relevanten Bereichen der Einrichtungen und ihrer Lieferkette, die mit dem jeweiligen Auftrag in Zusammenhang stehen, sowie zu allen relevanten Unterlagen des Auftrags.

  5. Gefälschte Teile: IEWC verlangt von seinen Lieferanten, dass sie in ihrer Lieferkette die erforderlichen Prozesskontrollen implementieren und sicherstellen, dass keine gefälschten Teile an IEWC geliefert werden.

  6. Produktsicherheit und Konformität: Bei Materialien, die an IEWC geliefert werden, müssen Lieferanten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über ihren Beitrag zu den relevanten Anforderungen an die Produktsicherheit und Konformität informiert sind.

  7. Ethisches Verhalten: Lieferanten müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter sich der Bedeutung des IEWC-Ethikkodexes, der auf der IEWC-Website zu finden ist, bewusst sind.  
 

17. Vertraulichkeit

Alle Informationen, Kenntnisse oder geistiges Eigentum, die der Käufer dem Lieferanten im Zusammenhang mit dieser Bestellung offengelegt hat oder offenlegen wird, sind vertrauliche und geschützte Informationen des Käufers („vertrauliche Informationen“). Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vor Offenlegung zu schützen, und zwar in Übereinstimmung mit den Praktiken, die der Lieferant zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Beauftragten, die Kenntnis von den vertraulichen Informationen benötigen, über ihre Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Bestimmung zu informieren, und der Käufer haftet für jede Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtungen durch die Mitarbeiter oder Beauftragten des Lieferanten.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET DER KÄUFER GEGENÜBER DEM LIEFERANTEN ODER DRITTEN FÜR FOLGESCHÄDEN, INDIREKTE, BESONDERE, STRAFRECHTLICHE, FÄHIGKEITS- ODER ZUFÄLLIGE SCHÄDEN ODER ANSPRÜCHE AUF ENTGANGENEN GEWINN, ENTGÄNGSGEWINNEN ODER NUTZUNGSAUSFALL, DIE SICH AUS DEN WAREN ODER DEM GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN ODER DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHEN. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG DES KÄUFERS FÜR ANSPRÜCHE DEN PREIS DER WAREN, DIE DEN ANSPRUCH BEGRÜNDEN.

 

18. Entschädigung

Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer sowie dessen Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Kunden, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Rechtsanwälte und Beauftragte von allen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verlusten, Schäden, Urteilen, Vergleichen, Kosten, Strafen, Aufwendungen und Anwaltskosten („Ansprüche“) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Folgendem ergeben: (i) Mängeln oder Nichtkonformität der Waren; (ii) einer Verletzung der Gewährleistung oder der Zusicherungen des Lieferanten; (iii) Personen- oder Sachschäden, die durch die Waren verursacht wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche aufgrund von Fahrlässigkeit, verschuldensunabhängiger Haftung oder Produkthaftung; (iv) einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten oder anderen Schutzrechten; (v) Verstöße gegen die Verpflichtungen zum Schutz vertraulicher Informationen gemäß dieser Vereinbarung; (vi) den Kauf, den Verkauf oder die Verwendung der Waren; (vi) die Nichtübereinstimmung der Waren mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen; oder (vii) Verstöße des Lieferanten gegen geltende Gesetze.

Der Käufer wird den Lieferanten unverzüglich über alle Ansprüche informieren, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden und die gemäß dieser Vereinbarung entschädigungsfähig sind. Der Lieferant verpflichtet sich, die Ansprüche auf eigene Kosten mit einem für den Käufer akzeptablen Rechtsbeistand abzuwehren.

 

19. Versicherung

Während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach dem Datum der endgültigen Lieferung der Waren hat der Lieferant Folgendes abzuschließen und aufrechtzuerhalten: (i) eine Arbeitsunfallversicherung und eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; (ii) eine umfassende allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich Betriebsstätten und Betriebsabläufe, Produkte und abgeschlossene Arbeiten, pauschale Vertragshaftung sowie Personen- und Werbungsverletzungen mit einer Mindestdeckung von 2.000.000 USD pro Schadensfall; und (iii) eine Zusatzversicherung mit einer Mindestdeckung von 10.000.000 USD.

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass er für alle anwendbaren Selbstbehalte oder Selbstbeteiligungen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus einer Versicherungspolice, die diesen Bedingungen unterliegt, verantwortlich ist. Auf Verlangen hat der Lieferant dem Käufer eine von einem bevollmächtigten Vertreter der Versicherungsgesellschaft des Lieferanten ausgestellte Versicherungsbescheinigung vorzulegen, in der der Käufer als „mitversichert“ unter jeder Police genannt ist und eine Abtretung der Regressansprüche zugunsten des Käufers enthalten ist.

 

20. Kündigung

Der Käufer kann die Bestellung ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten kündigen, wenn (i) der Käufer eine angemessene Zusicherung der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft des Lieferanten verlangt und diese Zusicherung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Aufforderung durch den Käufer erhält; (ii) der Lieferant die Waren nicht rechtzeitig oder nicht in den in diesem Vertrag festgelegten Mengen liefert; (iii) die Lieferungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in den vereinbarten Mengen erfolgen; oder (iv) der Käufer gegen andere Bestimmungen dieses Vertrags verstößt oder diese nicht erfüllt. Dieses Recht gilt zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die dem Käufer nach Gesetz oder Billigkeitsrecht zustehen.

 

21. Inspektionsrechte

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass der Käufer das Recht hat, die Räumlichkeiten zu inspizieren, in denen die Waren, die Gegenstand der Bestellung sind, hergestellt oder gelagert werden. Darüber hinaus kann der Käufer nach angemessener vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Lieferanten die Produktions- und Qualitätssicherungsprozesse des Lieferanten überprüfen, sofern diese Inspektion den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbindet.

 

22. Abwerbeverbot

Der Lieferant verpflichtet sich, für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Erfüllung oder Beendigung dieser Vereinbarung weder direkt noch indirekt Mitarbeiter des Käufers abzuwerben, zu locken oder zu versuchen, sie zum Verlassen des Arbeitsverhältnisses mit dem Käufer zu bewegen, aus welchem Grund auch immer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erbringung von Dienstleistungen für oder im Namen des Käufers.

 

23. Höhere Gewalt

Im Falle eines Ereignisses, das den Käufer daran hindert, die Lieferung der Waren anzunehmen oder die Zahlung für die Waren zu leisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Unfälle, Krieg, Terrorakte, staatliche Beschränkungen, Naturkatastrophen, Streiks, Embargos oder sonstige Ereignisse, ist der Käufer von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit.

 

24. Abtretung

Der Lieferant darf seine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers weder ganz noch teilweise abtreten, und jede Abtretung, die gegen diese Bestimmung verstößt, ist null und nichtig. Der Käufer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten, übertragen oder anderweitig delegieren.

 

25. Einhaltung von Gesetzen

Der Lieferant ist allein verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen Zertifizierungen und die Einhaltung aller geltenden internationalen, bundesstaatlichen, staatlichen und lokalen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf die Herstellung, den Verkauf und den Vertrieb der Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: 

  1. Exportgesetze.  Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstigen Genehmigungen einzuholen, die für den Export der Waren aus dem Herstellungsland zum Lieferort erforderlich sind, und alle geltenden internationalen oder nationalen Export-, Import- oder Reexportgesetze, -vorschriften und -bestimmungen einzuhalten, die für die Waren gelten.

  2. FCPA:  Der Foreign Corrupt Practices Act, 15 U.S.C. § 78 ff. (der „FCPA“) und alle vergleichbaren Gesetze und Vorschriften des Landes des Lieferanten.
     
  3. Arbeitsgesetze:  Alle geltenden Gesetze in Bezug auf Mindestlohn, Lebensbedingungen, Überstunden, Arbeitsbedingungen sowie Arbeit und Beschäftigung. Der Lieferant wird bei der Herstellung, dem Verkauf oder dem Vertrieb der Waren keine Kinderarbeit oder Strafgefangene einsetzen.

  4. Umweltgesetze..  Alle geltenden Umweltgesetze.

  5. Konfliktmineralien.  Alle Gesetze und Vorschriften zu Konfliktmineralien. Darüber hinaus unterstützt und kooperiert der Lieferant den Käufer bei Anfragen zum Herkunftsland von Mineralien, die in den vom Käufer gekauften Waren verwendet werden, und stellt Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die vom Käufer oder von einem vom Käufer beauftragten Dritten zur Einhaltung der Gesetze zu Konfliktmineralien angefordert werden.
 

26. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung weiterhin in Kraft und wirksam.

 

27. Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des US-Bundesstaates Wisconsin, unter Ausschluss der Bestimmungen des Kollisionsrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung.

 

28. Englische Sprache

Diese Vereinbarung wurde in englischer Sprache verfasst und ist in englischer Sprache auszulegen. Alle gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen Mitteilungen sind in englischer Sprache zu übermitteln.

 

29. Streitbeilegung; Gerichtsstand

Sollten Streitigkeiten hinsichtlich des Vertragsgegenstands entstehen, vereinbaren die Parteien, diese Streitigkeiten durch Verhandlungen in gutem Glauben beizulegen, die innerhalb von fünf (5) Werktagen nach einer schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei aufgenommen werden. Sind die Verhandlungen erfolglos, vereinbaren die Parteien, dass jede Partei die Streitigkeit der Schlichtung durch den Judicial Arbitration and Mediation Service („JAMS“) oder dessen Nachfolger in Chicago, Illinois, unterbreiten kann, wobei jede Partei ihre eigenen Rechtskosten trägt und die Kosten der Schlichtung zu gleichen Teilen trägt. Die Parteien vereinbaren, dass JAMS einen Mediator ernennt, der Rechtsanwalt ist und über umfangreiche Erfahrung in der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und dem Uniform Commercial Code verfügt. Wenn die Parteien eine Streitigkeit nicht beilegen können, nachdem der Mediator schriftlich eine Pattsituation erklärt hat, vereinbaren die Parteien, die Streitigkeit den staatlichen oder bundesstaatlichen Gerichten mit Zuständigkeit in Waukesha County, Wisconsin, vorzulegen. Der Lieferant erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.

 

30. Fortbestand von Bestimmungen

Alle Bestimmungen dieser Bedingungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, über die Beendigung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund hinaus zu gelten, bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund bestehen.

 

31. Gesamte Vereinbarung

Die Bestellung und die Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzen alle vorherigen Verhandlungen, Diskussionen, Absprachen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Parteien vereinbaren, dass jede Änderung dieser Vereinbarung schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden muss.





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